FAQ
Generalistische Pflegeausbildung
- Allgemeine Fragen
- Anerkennung
- Ausbildung
- Ausbildungsvertrag / Träger
- Pflegeschule / Lehrkräfte
- Praxisanleitung
Allgemeine Fragen
Die Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind in § 11 PflBG geregelt und umfassen
Die Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind in § 11 PflBG geregelt und umfassen
1. der mittlere Schulabschluss (MSA) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
2. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung (eBBR) oder
3. der Hauptschulabschluss (BBR) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
Außerdem müssen Auszubildende nachweisen, dass
1. gesundheitliche Gründe einer Ausbildung nicht entgegenstehen (Vorlage eines ärztlichen Attests)
2. sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit ableiten lässt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses)
3. sie über die für die Ausbildung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
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Anerkennung in der EU
Die neue generalistische Pflegeausbildung mit dem Abschluss „Pflegefachfrau / Pflegefachmann“ wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Für die Spezialisierung in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege gilt keine automatische Anerkennung. Hier können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung die speziellen Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
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Ausbildung
Die Anrechnung von Fehlzeiten ist in § 13 PflBG geregelt.
Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen erteilt und hat einen Umfang von 2100 Stunden. Der Unterricht erfolgt anhand eines schulinternen Curriculums, das die Pflegeschule erstellt.
Die Durchführung der praktischen Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans, den der Träger der praktischen Ausbildung erstellt. Die praktische Ausbildung hat einen Umfang von 2500 Stunden. Die Auszubildenden leisten im Rahmen der praktischen Ausbildung Pflichteinsätze in den allgemeinen und speziellen Bereichen der Pflege, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze (Anlage 7 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV). Zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels findet eine Zwischenprüfung statt.
Die Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind in § 11 PflBG geregelt und umfassen
Die Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind in § 11 PflBG geregelt und umfassen
1. der mittlere Schulabschluss (MSA) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
2. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung (eBBR) oder
3. der Hauptschulabschluss (BBR) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
Außerdem müssen Auszubildende nachweisen, dass
1. gesundheitliche Gründe einer Ausbildung nicht entgegenstehen (Vorlage eines ärztlichen Attests)
2. sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit ableiten lässt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses)
3. sie über die für die Ausbildung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
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Ausbildungsvertrag / Träger
Die Pflichten für den Träger der praktischen Ausbildung sind in § 18 Abs. 1 PflBG geregelt.
Dieses ist in § 16 Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt:
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes ausgebildet wird sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
- die Verpflichtung der Auszubildenden oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
- die Dauer des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung (§ 16 Abs. 2 PflBG).
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
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Pflegeschule / Lehrkräfte
Berlin:
Die Anforderungen an Lehrkräfte in Berliner Pflegeschulen ergeben sich aus § 3 der Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung.
Brandenburg:
Die Anforderungen an die hauptberuflichen Lehrkräfte in Brandenburger Pflegeschulen sind in § 4 der Gesundheitsberufeschulverordnung geregelt.
Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und ob die praktische Ausbildung entsprechend des Ausbildungsplans durchgeführt wird.
Berlin:
Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen.
Brandenburg:
Die praktischen Ausbildungseinsätze müssen nach § 8a Abs. 4 GBSchV durch eine angemessene Anzahl von Besuchen durch die hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule begleitet werden. Als angemessen gilt in der Regel ein Besuch innerhalb von sechs bis acht Wochen. Je Praxiseinsatz sollte in der Regel mindestens ein Besuch erfolgen. Die Praxisbegleitung dient insbesondere
- der Betreuung, Unterstützung und Förderung der Schülerinnen und Schüler,
- der Beratung und Unterstützung der für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte,
- der Leistungsüberprüfungen der Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit den Fachkräften für die Praxisanleitung und
- der Überwachung der Ausbildungsqualität gemeinsam mit der Ausbildungseinrichtung.
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Praxisanleitung
Sie dienen dazu, die Kompetenzen in der praktischen Ausbildung anzubahnen. Diese sind im Rahmenausbildungsplan für alle Praxiseinsätze dargestellt. Die Arbeits- und Lernaufgaben unterstützen die Praxisanleiterinnen und -anleiter in der Begleitung der Auszubildenden und stellen ein didaktisches Instrument dar.
Näheres zu dem Thema finden Sie in unserem Wissensangebot unter der Stichwortsuche Lernaufgaben oder Praxisanleitung, zum Beispiel in dieser Broschüre der Projekte CurAP und Neksa: Handreichung für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter.
Der Ausbildungsnachweis dient der Dokumentation der praktischen Pflegeausbildung und ist verbindlicher Bestandteil der praktischen Pflegeausbildung. Er muss von den Auszubildenden über die gesamte Ausbildungsdauer kontinuierlich geführt werden.
Die Schule ist für die Gestaltung des Ausbildungsnachweises verantwortlich und überprüft anhand dessen die Kompetenzentwicklung der Auszubildenden und ob dir praktische Ausbildung gemäß Ausbildungsplan durchgeführt wird. Der Träger der praktischen Ausbildung, bzw. die Praxisanleitung unterstützt die Auszubildenden ggf. bei der Dokumentation im Ausbildungsnachweis.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Dezember 2019 einen Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis veröffentlicht. Dieser basiert auf den gesetzlichen Vorgaben und bietet auf Bundesebene Orientierung für die Gestaltung der praktischen Pflegeausbildung.
Berlin:
Wenn aus nicht vorhersehbaren Gründen oder z.B. aufgrund des Einstiegs erst zum Ende des Jahres keine 24-stündige Fortbildung absolviert werden konnte, ist dies im Rahmen der jährlichen Anzeige mit Angabe der Gründe dem LAGeSo mitzuteilen.
Versäumte Fortbildungen aufgrund von langzeitiger Krankheit, Elternzeit, Mutterschutz etc. sind in der Regel gut nachvollziehbare und plausible Gründe, wenn die geplante Fortbildung in diese Zeit fiel und nicht mehr rechtzeitig eine Ersatzfortbildung absolviert werden konnte. Die Nachweise, wie z.B. ärztliche Atteste, Mutterpass etc., sollten dann bei der Einrichtung abgelegt und dokumentiert werden, um im Falle einer konkreten Überprüfung des LAGeSos diesem vorgelegt zu werden. Die betroffene Person hat dann in jedem Fall im Folgejahr die entsprechende Fortbildung zu absolvieren.
Brandenburg:
- Die berufspädagogische Fortbildungspflicht bezieht sich auf Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter, welche tatsächlich in dem jeweiligen Kalenderjahr als Praxisanleitung in einer Einrichtung tätig waren.
- Kommt es bei Praxisanleitenden während des Kalenderjahres zu einem nicht planbaren Ereignis, wie z.B. einer Langzeiterkrankung oder einem Beschäftigungsverbot, können die fehlenden Stunden der berufspädagogischen Fortbildung im darauffolgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Liegt dem Ausfall jedoch ein planbares Ereignis z.B. Mutterschutz und die anschließende Elternzeit oder ein Sabbatical zugrunde, und war die praxisanleitende Person in dem entsprechenden Kalenderjahr tatsächlich als Praxisanleitung tätig, sind die 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung in dem Kalenderjahr nachzuweisen.
Der Bestandsschutz ist in § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Danach müssen Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes oder § 2 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes erfüllen, keine berufspädagogische Zuatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden nachweisen. Vom Bestandsschutz nicht umfasst ist jedoch die Vorgabe, dass zukünftig alle Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter jährlich eine 24-stündige Fortbildungsverpflichtung haben. Somit müssen auch die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die vom Bestandsschutz profitieren, ab 2020 diese jährliche Fortbildungsverpflichgtung erfüllen.
Berlin:
Nein, die Nachweispflicht bezieht sich ausschließlich auf die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) und des Vertiefungseinsatzes.
Der § 7 der Berliner Verordnung zur Anerkennung von Pflegeschulen und weiteren Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen in der Pflegeausbildung (Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung – BlnPflASchulV) bezieht sich auf die Fortbildungsnachweise, die im Rahmen des PflBG bzw. gemäß § 4 Absatz 2 und 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vorgeschrieben sind. Da es im Bereich der weiteren Einsätze (Hier: Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, kinder-, jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze nach § 7 Abs. 2 PflBG) ausreichend ist, dass die Praxisanleitung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt wird (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV), sind für die Praxisanleiter dieser Einsatzorte keine Fortbildungsnachweise vorgegeben und entsprechend nicht zu führen.
Brandenburg:
Die Nachweispflicht der jährlichen Fortbildungsverpflichtung gilt für alle Einrichtungen, in den Pflegefachkräfte die Praxisanleitung übernehmen, auch in Einrichtungen nach III. und IV. der Anlage 3 der GBSchV. Wenn keine Pflegefachkräfte in einer Einrichtung nach III. und IV. der Anlage 3 der GBSchV tätig sind, können auch andere Fachkräfte die Praxisanleitung übernehmen. Dann gelten die Anforderungen an die Ausbildungsberechtigung des eigenen Berufes.
Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes (§ 4 Abs. 1 PflAPrV).
Das bedeutet, dass z.B. bei dem Pflichteinsatz in der stationären Langzeitpflege mit 400 Stunden die Praxisanleitung davon im Umfang von mindestens 40 Stunden erfolgt.
Neben der Möglichkeit die berufspädagogische Zusatzqualifikation mittels einer Fortbildung an einem Fortbildungsinstitut erwerben zu können, können unter bestimmten Voraussetzungen auch hochschulisch erworbene Kenntnisse/Module auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter gemäß § 4 Absatz 3 PflAPrV angerechnet werden. Die Anrechnungsmöglichkeiten sind wie folgt geregelt:
- BA-Studiengänge der Gesundheitspädagogik, Pflegepädagogik und Medizinpädagogik oder Berufspädagogik mit gleichgearteten Schwerpunkten erfüllen automatisch die Voraussetzungen der 300-stündigen berufspädagogischen Weiterbildung der Praxisanleitung gemäß § 4 Absatz 3 PflAPrV.
- Eine Anrechnung von Studieninhalten des primärqualifizierenden Studiengangs nach dem Pflegeberufegesetz ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine Ausnahme dabei gilt für Studierende des primärqualifizierenden Studiengangs, welche im Vorfeld der Aufnahme des Studiengangs die berufliche Ausbildung zur Pflegefachkraft bereits erfolgreich absolviert haben. In diesen Fällen kann die Hochschule ein Zertifikat über den Erwerb der 300-stündigen Qualifizierung als Praxisanleiter gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV ausstellen, wenn im Rahmen des Studiums die berufspädagogischen Inhalte im Umfang von 300 Stunden (Präsenzlernzeiten), einschließlich des in der Berliner Handreichung „Berufspädagogischen Zusatzqualifikation und jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die Pflegeberufe“ festgelegten erforderlichen mindestens 40-stündigen Praktikums mit berufspädagogischem Praxisauftrag durchgeführt wurde.
Das Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterqualifizierung als Praxisanleitung im Sinne des § 4 Absatz 3 PflAPrV ist entsprechend der Regelung in der Berliner Handreichung „Berufspädagogischen Zusatzqualifikation und jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die Pflegeberufe“ durch die Hochschule auszustellen. - Anderweitige Pflegestudiengänge können anteilig oder vollständig angerechnet werden, wenn im Rahmen des Studiums Module zur Berufspädagogik im Umfang von 300 Stunden (Präsenzlernzeiten) einschließlich des in der Berliner Handreichung „Berufspädagogischen Zusatzqualifikation und jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die Pflegeberufe“ festgelegten erforderlichen mindestens 40-stündigen Praktikum mit berufspädagogischem Praxisauftrag erfolgreich durchlaufen wurde und wenn
a) die Studierenden entweder vor Aufnahme des Studiengangs eine berufliche Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert haben
oder
b) die Studierenden im Rahmen des Studiums den Berufstitel erwerben. Dabei müssen die Studienmodule zur Erlangung des Berufstitels erfolgreich und zeitlich vor den Modulen der anzurechnenden Berufspädagogik erfolgreich durchgeführt worden sein.
Das Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterqualifizierung als Praxisanleitung im Sinne des § 4 Absatz 3 PflAPrV ist entsprechend der Regelung in der Berliner Handreichung „Berufspädagogischen Zusatzqualifikation und jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die Pflegeberufe“ durch die Hochschule auszustellen. - Personen, die im Rahmen der unter 2-3 genannten Studiengänge und unter Beachtung der dort festgelegten Voraussetzungen nur anteilsmäßig die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV erworben haben, lassen sich diese bereits erfolgreich absolvierten Module durch die Hochschule zertifizieren und erhalten das beim Landesamt für Gesundheit und Soziales vorzulegende Zertifikat im Sinne des § 4 Absatz 3 PflAPrV in Verbindung mit der Berliner Handreichung „Berufspädagogische Zusatzqualifikation und jährliche Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die Pflegeberufe“ durch die Fortbildungseinrichtung, in der sie die Weiterqualifizierung vollständig und erfolgreich beendet haben.
Für die Tätigkeit als Praxisanleiter bzw. Praxisanleiterin müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV):
- ein Abschluss in einer dreijährigen in Deutschland anerkannten Pflegeausbildung
- eine mindestens einjährige Berufserfahrung in dem Einsatzgebiet, in dem die Anleitung erfolgen soll
- die einjährige Berufserfahrung muss innerhalb der letzten fünf Jahre in dem entsprechenden Pflegebereich erworben worden sein
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden
- berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden pro Jahr