FAQ
Pflegeschulen
- Allgemeine Finanzierungsfragen
- Allgemeine Fragen zur Ausbildung
- Zertifizierungsverfahren der Arbeitsförderung
Allgemeine Finanzierungsfragen
Der Finanzierungsbedarf wird gemäß § 26 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 PflBG von den Krankenhäusern, den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, dem Land Berlin bzw. dem Land Brandenburg, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung nachfolgenden Anteilen aufgebracht:
57,2380 % – Krankenhäuser
30,2174 % – stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
8,9446 % – Land Berlin bzw. Land Brandenburg
3,6 % – Pflegeversicherung
Für die Deckung der Ausbildungskosten erhalten die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsbudgets durch die zuständige Stelle des Bundeslandes Ausgleichszuweisungen.
Des Weiteren ermittelt die zuständige Stelle den erforderlichen Finanzierungsbedarf, erhebt die Umlagebeträge und verwaltet die eingehenden Beträge.
Die zuständige Stelle in Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
Die zuständige Stelle im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
- zuständige Stelle des Landes Berlin (Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGeSo) bzw des Landes Brandenburg (Landesamt für Soziales und Versorgung – LASV)
- Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen
- Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung
- Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen auf Landesebene
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Allgemeine Fragen zur Ausbildung
- Damit sich die bestehenden Krankenpflege- und Altenpflegeschulen auf die neuen Anforderungen einstellen können, gilt die Übergangsfrist nach § 65 Abs. 1 und 2 Pflegeberufegesetz (PflBG). Das bedeutet, dass die jetzigen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen und die Altenpflegeschulen weiterhin bis zum 31.12.2029 als staatlich anerkannt gelten. Ab 01.01.2030 müssen die Schulen die Mindestanforderungen nach dem Pflegeberufegesetz erfüllen.
- Grundsätzlich müssen neue Pflegeschulen die Mindestanforderungen, insbesondere die Qualifikationsanforderungen der Lehrkräfte, erfüllen. Jedoch können die Länder für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31. Dezember 2029 durch Landesrecht regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss (§ 9 Abs. 3 PflBG). Diese Möglichkeit wird derzeit im Rahmen der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes (GesSchulAnerkV) geprüft.
- Die bisher tätigen Lehrkräfte und Schulleitungen (auch ohne Master/Stichtag 31.12.2019) bzw. Personen, die bis zum 31.12.2019 die aktuell erforderliche Qualifikation nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG), Krankenpflegegesetz (KrPflG) oder nach der GesSchulAnerkV vorweisen, können in diesen Funktionen auch nach dem 31.12.2019 ohne weitere Nachqualifizierung beschäftigt werden und erfüllen damit die Voraussetzung aus § 9 Abs. 1 PflBG. Wenn Schulen solches Personal einstellen, dann gelten die Voraussetzung der personellen Mindestanforderungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG als erfüllt. Entsprechend brauchen sie keinen nachträglichen Masterabschluss. Dies gilt auch über den 31.12.2029 hinaus.
Bundesrechtlich müssen die Pflegeschulen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) folgende bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:
- Qualifikationsanforderungen an die Schulleitung und Lehrkräfte
- erforderliche Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden
- Angemessenes Verhältnis Lehrkräfte zu den Ausbildungsplätzen (Mindestpersonalschlüssel 1:20).
Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen regeln. Derzeit werden das Gesundheitsschulanerkennungsgesetz (GesSchulAnerkG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes (GesSchulAnerkV) überarbeitet. Es soll u.a. Regelungen enthalten zum Schüler*innen-Lehrer*innen-Schlüssel, zur Geeignetheit von Einrichtungen, zu den Praxisanleitenden.
Im Pflegeberufegesetz ist ein konkreter Schüler*innen-Lehrer*innen-Schlüssel vorgegeben.
Demnach soll das Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen.
Die bundesgesetzliche Vorgabe stellt nur Mindestanforderungen auf, die zur Sicherung der Ausbildungsqualität notwendig sind. Die Länder haben die Möglichkeit einen höheren Schlüssel festzulegen. Siehe Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung (BlnPflASchulV) und Brandenburger Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV).