Wie lange dauert die Ausbildung und welche Zugangsvoraussetzungen gibt es? Und was muss eigentlich in einem Ausbildungsvertrag enthalten sein? Diese und weitere häufige Fragen zum Thema generalistische Pflegeausbildung haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Die Pflichten für den Träger der praktischen Ausbildung sind in § 18 Abs. 1 PflBG geregelt.
Dieses ist in § 16 Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt:
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes ausgebildet wird sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
- die Verpflichtung der Auszubildenden oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
- die Dauer des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung (§ 16 Abs. 2 PflBG).
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
Die Anrechnung von Fehlzeiten ist in § 13 PflBG geregelt.
Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen erteilt und hat einen Umfang von 2100 Stunden. Der Unterricht erfolgt anhand eines schulinternen Curriculums, das die Pflegeschule erstellt.
Die Durchführung der praktischen Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans, den der Träger der praktischen Ausbildung erstellt. Die praktische Ausbildung hat einen Umfang von 2500 Stunden. Die Auszubildenden leisten im Rahmen der praktischen Ausbildung Pflichteinsätze in den allgemeinen und speziellen Bereichen der Pflege, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze (Anlage 7 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV). Zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels findet eine Zwischenprüfung statt.
Die Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind in § 11 PflBG geregelt und umfassen
Die Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind in § 11 PflBG geregelt und umfassen
1. der mittlere Schulabschluss (MSA) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
2. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung (eBBR) oder
3. der Hauptschulabschluss (BBR) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
Außerdem müssen Auszubildende nachweisen, dass
1. gesundheitliche Gründe einer Ausbildung nicht entgegenstehen (Vorlage eines ärztlichen Attests)
2. sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit ableiten lässt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses)
3. sie über die für die Ausbildung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die neue generalistische Pflegeausbildung mit dem Abschluss „Pflegefachfrau / Pflegefachmann“ wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Für die Spezialisierung in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege gilt keine automatische Anerkennung. Hier können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung die speziellen Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.