Welche Einrichtungen eignen sich zur Durchführung der praktischen Einrichtung? Werden die gesamten Kosten der Pflegeausbildung erstattet und wie setzt sich eigentlich das Ausbildungsbudegt zusammen? Diese und weitere häufige Fragen zum Thema haben wir hier für Sie beantwortet.
Der Finanzierungsbedarf wird gemäß § 26 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 PflBG von den Krankenhäusern, den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, dem Land Berlin bzw. dem Land Brandenburg, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach folgenden Anteilen aufgebracht:
57,2380 % – Krankenhäuser
30,2174 % – stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
8,9446 % – Land Berlin bzw. Land Brandenburg
3,6 % – Pflegeversicherung.
Für die Deckung der Ausbildungskosten erhalten die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsbudgets durch die zuständige Stelle des Bundeslandes Ausgleichszuweisungen.
Des Weiteren ermittelt die zuständige Stelle den erforderlichen Finanzierungsbedarf, erhebt die Umlagebeträge und verwaltet die eingehenden Beträge.
Die zuständige Stelle in Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
Die zuständige Stelle im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
- zuständige Stelle des Landes Berlin (Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGeSo) bzw des Landes Brandenburg (Landesamt für Soziales und Versorgung – LASV)
- Landeskrankenhausgesellschaft
- Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land
- Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen
- Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung
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Berlin:
Die möglichen Einsatzorte werden in der Berliner Ausfühungsverordnung zum Gesundheitsschulanerkennungsgesetz festgelegt.
Einrichtungen für den Bereich Pädiatrie:
- Einrichtungen der pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen
- Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen
- Pädiatrische Facharztpraxen
- Ambulante Krankenpflegedienste, die in der Kinderkrankenpflege tätig sind
- Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche
- Ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf
- Ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche
- Schulen, soweit diese eine Schulgesundheitsfachkraft vorhalten und die Schülerin oder der Schüler ausschließlich im Aufgabenbereich der Schulgesundheitsfachkraft tätig ist
- Sozialpädiatrische Zentren
- Kinderhospize
- Kinder- und Jugendpsychiatrien
- Förder- und Inklusionsschule
Einrichtungen für den Bereich Psychiatrie:
- Psychiatrische Kliniken
- Gerontopsychiatrische Einrichtungen
- Kinder- und Jugendpsychiatrien
- Forensische Jugendpsychiatrien
- Forensische Kliniken
- Stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke
- Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen
- Gemeinschaftliche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Suchtkranke
- Psychiatrische Institutsambulanzen
- Psychiatrische Krisendienste
- Psychiatrische häusliche Krankenpflege
- Stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams
- Kontakt- und Beratungsstellen
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der Verordnungsgebung noch Änderungen ergeben können, so dass gegebenenfalls einzelne der jetzt beabsichtigten geeigneten Einrichtungen final wieder herausgestrichen oder neue geeignete Einrichtungen aufgenommen werden könnten. Es wird daher empfohlen, dies entsprechend in den Kooperationsvereinbarungen zu berücksichtigen und für diesen Fall eine entsprechende Auflösungsmöglichkeit aufzunehmen.
Brandenburg:
Die Eignung von Einrichtungen zur Durchführung der Pflichteinsätze nach III. und IV. der Anlage 7 der PflAPrV wird in der Brandenburger Gesundheitsberufeschulverordnung Anlage 3 festgelegt.
Einrichtungen für den Bereich Pädiatrie:
- Rehabilitationskliniken für Kinder und Jugendliche
- Einrichtungen und Dienste der Kinderintensivpflege und der Häuslichen Kinderkrankenpflege, die auf anderen als unter I. genannten Rechtsgrundlagen tätig sind
- Sozialpädiatrische Zentren
- Wohnstätten für (schwerst-)mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche
- pädiatrische Facharztpraxen
- Integrations-Kindertagesstätten
Einrichtungen für den Bereich Psychiatrie:
- Einrichtungen und Dienste der allgemein-, geronto-, kinder-, oder jugendpsychiatrischen Versorgung, die auf anderen als unter I. genannten Rechtsgrundlagen tätig sind
- gemeinschaftliche Wohnformen und Diensten für Menschen mit seelischer Behinderung
Nein. Um Träger der praktischen Ausbildung für die neue generalistische Pflegeausbildung nach dem PflBG sein zu können, müssen ambulante Pflegeeinrichtungen sowohl nach SGB XI als auch nach SGB V zugelassen sein.
Sie können aber in Kooperations- oder Verbandsstrukturen ausbilden. D. h., Sie müssen hierfür Kooperationsverträge mit einem zugelassenen Träger der praktischen Ausbildung abschließen. Die Auszubildenden werden vom Träger der praktischen Ausbildung an Sie übermittelt und können in Ihrer Einrichtung den Wahleinsatz (80 – 160 Stunden) durchführen. In diesem Fall kann die Praxisanleitung an andere zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte (bspw. Pflegehilftskräfte) weitergeben werden. Diese müssen eine Ausbildung für ihren eigenen Beruf haben.
Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages erhalten Sie von Ihrem Kooperationspartner die Kosten der Praxisanleitung erstattet. Im Rahmen einer Verbundausbildung ist es auch möglich, dass Sie fortlaufend Auszubildende in Ihrer Einrichtung im Wechsel mit Ihren Verbundpartnern anleiten. Streben Sie das Ziel an, selbst Träger der praktischen Ausbildung zu werden, dann können Sie die Zulassung nach SGB V bei der Krankenkasse beantragen. Dafür schließen Sie einen Vertrag (Versorgungsvertrag nach § 132 SGB V) mit den Krankenkassen. Federführende Stelle ist die AOK Nordost. Auf der Website finden Sie hilfreiche Informationen und Dokumente.
Die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung richtet sich nach dem § 7 des PflBG. Geeignete Einrichtungen sind:
- Zugelassene Krankenhäuser nach SGB V
- Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen nach SGB XI,
- Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen nach SGB V und SGB XI
Für die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der Pädiatrie und Psychiatrie sind landesbezogen Regelungen zu beachten.