Die Pflichten für den Träger der praktischen Ausbildung sind in § 18 Abs. 1 PflBG geregelt.
Dieses ist in § 16 Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt:
Auszubildende schließen grundsätzlich mit dem Träger der praktischen Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag ab (§ 16 Abs. 1 PflBG).