Die Einbeziehung von Hospizen in den Kreis der Träger der praktischen Ausbildung nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 PflBG und damit in das Umlageverfahren nach den §§ 26 ff. PflBG wird nicht gesehen. Dies folgt sowohl aus der besonderen Stellung der Hospize im Gefüge von SGB V und SGB XI als auch aus Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmungen des PflBG.