Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes (§ 4 Abs. 1 PflAPrV).
Das bedeutet, dass z.B. bei dem Pflichteinsatz in der stationären Langzeitpflege mit 400 Stunden die Praxisanleitung davon im Umfang von mindestens 40 Stunden erfolgt.