Bereits bestehende Trägerzulassungen bleiben auch mit Inkrafttreten der Pflegeberufegesetzes bestehen. Die Zulassungen zur Maßnahme nach der AZAV müssen jedoch erneut beantragt werden.
Bereits bestehende Trägerzulassungen bleiben auch mit Inkrafttreten der Pflegeberufegesetzes bestehen. Die Zulassungen zur Maßnahme nach der AZAV müssen jedoch erneut beantragt werden.