Berlin:
Nein, die Nachweispflicht bezieht sich ausschließlich auf die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) und des Vertiefungseinsatzes.
Der § 7 der Berliner Verordnung zur Anerkennung von Pflegeschulen und weiteren Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen in der Pflegeausbildung (Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung – BlnPflASchulV) bezieht sich auf die Fortbildungsnachweise, die im Rahmen des PflBG bzw. gemäß § 4 Absatz 2 und 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vorgeschrieben sind. Da es im Bereich der weiteren Einsätze (Hier: Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, kinder-, jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze nach § 7 Abs. 2 PflBG) ausreichend ist, dass die Praxisanleitung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt wird (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV), sind für die Praxisanleiter dieser Einsatzorte keine Fortbildungsnachweise vorgegeben und entsprechend nicht zu führen.
Brandenburg:
Die Nachweispflicht der jährlichen Fortbildungsverpflichtung gilt für alle Einrichtungen, in den Pflegefachkräfte die Praxisanleitung übernehmen, auch in Einrichtungen nach III. und IV. der Anlage 3 der GBSchV. Wenn keine Pflegefachkräfte in einer Einrichtung nach III. und IV. der Anlage 3 der GBSchV tätig sind, können auch andere Fachkräfte die Praxisanleitung übernehmen. Dann gelten die Anforderungen an die Ausbildungsberechtigung des eigenen Berufes.