Berlin:
Die Anforderungen an Lehrkräfte in Berliner Pflegeschulen ergeben sich aus § 3 der Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung.
Brandenburg:
Die Anforderungen an die hauptberuflichen Lehrkräfte in Brandenburger Pflegeschulen sind in § 4 der Gesundheitsberufeschulverordnung geregelt.