Berlin:
Die möglichen Einsatzorte werden in der Berliner Ausfühungsverordnung zum Gesundheitsschulanerkennungsgesetz festgelegt.
Einrichtungen für den Bereich Pädiatrie:
- Einrichtungen der pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen
- Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen
- Pädiatrische Facharztpraxen
- Ambulante Krankenpflegedienste, die in der Kinderkrankenpflege tätig sind
- Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche
- Ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf
- Ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche
- Schulen, soweit diese eine Schulgesundheitsfachkraft vorhalten und die Schülerin oder der Schüler ausschließlich im Aufgabenbereich der Schulgesundheitsfachkraft tätig ist
- Sozialpädiatrische Zentren
- Kinderhospize
- Kinder- und Jugendpsychiatrien
- Förder- und Inklusionsschule
Einrichtungen für den Bereich Psychiatrie:
- Psychiatrische Kliniken
- Gerontopsychiatrische Einrichtungen
- Kinder- und Jugendpsychiatrien
- Forensische Jugendpsychiatrien
- Forensische Kliniken
- Stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke
- Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen
- Gemeinschaftliche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Suchtkranke
- Psychiatrische Institutsambulanzen
- Psychiatrische Krisendienste
- Psychiatrische häusliche Krankenpflege
- Stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams
- Kontakt- und Beratungsstellen
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der Verordnungsgebung noch Änderungen ergeben können, so dass gegebenenfalls einzelne der jetzt beabsichtigten geeigneten Einrichtungen final wieder herausgestrichen oder neue geeignete Einrichtungen aufgenommen werden könnten. Es wird daher empfohlen, dies entsprechend in den Kooperationsvereinbarungen zu berücksichtigen und für diesen Fall eine entsprechende Auflösungsmöglichkeit aufzunehmen.
Brandenburg:
Die Eignung von Einrichtungen zur Durchführung der Pflichteinsätze nach III. und IV. der Anlage 7 der PflAPrV wird in der Brandenburger Gesundheitsberufeschulverordnung Anlage 3 festgelegt.
Einrichtungen für den Bereich Pädiatrie:
- Rehabilitationskliniken für Kinder und Jugendliche
- Einrichtungen und Dienste der Kinderintensivpflege und der Häuslichen Kinderkrankenpflege, die auf anderen als unter I. genannten Rechtsgrundlagen tätig sind
- Sozialpädiatrische Zentren
- Wohnstätten für (schwerst-)mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche
- pädiatrische Facharztpraxen
- Integrations-Kindertagesstätten
Einrichtungen für den Bereich Psychiatrie:
- Einrichtungen und Dienste der allgemein-, geronto-, kinder-, oder jugendpsychiatrischen Versorgung, die auf anderen als unter I. genannten Rechtsgrundlagen tätig sind
- gemeinschaftliche Wohnformen und Diensten für Menschen mit seelischer Behinderung