Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Pflicht zur Zahlung des Umlagebetrages bleibt ungeachtet des Widerspruchsverfahrens bestehen.
Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Pflicht zur Zahlung des Umlagebetrages bleibt ungeachtet des Widerspruchsverfahrens bestehen.